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Rechtlichen Aspekte beim Fahren unter Einfluss von Stimulanzien

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Welche rechtlichen Aspekte vom Fahren unter Einfluss von Stimulanzien sind zu beachten?
(Verfasserin: M. Witte)

Für Erwachsene mit ADHS stellt sich oft die Frage, ob sie unter Einfluss von Methylphenidat Autofahren dürfen.

Laut der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) darf jemand, der unter dem Einfluss von Medikamenten steht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, keine Fahrerlaubnis haben bzw. kein Kfz führen.

Da Medikamente mit Methylphenidat als Wirkstoff unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, gilt diese Vorschrift hier also auch.

Aber es gibt eine Ausnahme, wenn medizinisch bestätigt wird, dass die Medikamente bestimmungsgemäß zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt werden.

Auch das Straßenverkehrsgesetz kann zur Beantwortung der Frage herangezogen werden.

Laut §24a des StVG heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Amphetamine zählen zu den genannten Substanzen. Methylphenidat wird rechtlich als Amphetamin behandelt. Die Vorschrift gilt also auch für Medikamente mit diesem Wirkstoff.

Wer also nachweisen kann, dass er oder sie Methylphenidat therapeutisch einnimmt, der begeht keine Ordnungswidrigkeit.

Trotzdem kann er oder sie sich strafbar machen.

In §316 (1) des Strafgesetzbuch heißt es: “ Wer im Verkehr (§§315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder §315c mit Strafe bedroht ist.

Für die Strafbarkeit ist, im Gegensatz zur Ordnungswidrigkeit, die tatsächliche Wirkung einer Substanz auf den Fahrzeugführer entscheidend.

Wer ein Fahrzeug führt (und dazu gehören auch Fahrräder) obwohl er oder sie weiß oder wissen müsste, dass durch eingenommene Mittel die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist, der macht sich strafbar.

Wer weiß, dass er in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist, sei es weil er diese Information vom Arzt erhalten hat oder weil er es an den Reaktionen seines Körpers (z.B. Schwindel) bemerkt und trotzdem autofährt, der macht sich strafbar und handelt mit Vorsatz.

Wer ein Fahrzeug fährt, während er eingeschränkt fahrtüchtig ist, dies jedoch nicht selbst weiß, der handelt fahrlässig. Es ist die Aufgabe jedes Verkehrsteilnehmers, sich über die Wirkung von eingenommenen Medikamenten zu informieren.

Für die bestimmungsgemäße Einnahme von Methylphenidat bedeutet dies Folgendes: Der betroffene Erwachsene muss sicherstellen, dass das Medikament optimal wirkt. Ist er durch das Medikament in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt, weil er sich z.B. im Rebound befindet, so kann er sich strafbar machen, auch wenn ein Attest vorhanden ist.

Käme es zu einer Gerichtsverhandlung aufgrund eines Unfalls, so würde im jeweiligen Einzellfall entschieden, ob der Unfallverursacher in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war oder nicht.


Quellen:
Winkler, Martin
ADHS und Autofahren
Web4Health

Hinkel, Sabine
Amphetaminhaltige Medikamente im Straßenverkehr
ADHS-Deutschland e.V.

Ergänzung zum obigen Artikel durch Erich Witte (13.12.2011)

... Methylphenidat (MPH) baut entgegen weitläufiger Meinung im Körper nicht zu Amphetamin, sondern zu Methylphenidatsäure ab. Damit kann das Fahren im Straßenverkehr unter Einfluss von MPH nicht die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG erfüllen. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Täter „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt“ ... In der Anlage stehen aber nur Cannabis/THC, Heroin/Morphin, Kokain/Benzoylecgonin, Amphetamin, Methamphetamin und Ecstasy/MDE/MDA/MDEA). Darauf, ob das nachgewiesene Ritalin aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (Ausnahme nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG), kommt es damit nicht mehr an.
Quelle:
Zusammenfassung aus dem Blogbeitrag "Mit Ritalin im Blut im Straßenverkehr unterwegs – darf man das?" von Jörn Patzak, Staatsanwalt)(http://blog.beck.de/2011/10/30/mit-ritalin-im-blut-im-strassenverkehr-unterwegs-darf-man-das)

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